DBV Bundesverband
Zur Neufassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
Der Deutsche Bundestag hat Ende Juni dieses Jahres zwei Gesetze verabschiedet,
die das Eisenbahnwesen betreffen und deren Kenntnis für unsere Leser
und Mitarbeiter von Bedeutung sein kann.
Das ist einmal das „Zweite Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher
Vorschriften“ vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, Seite 2191). Es ändert
Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), insbesondere hinsichtlich
Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnissen der Aufsichtsbehörden
und der diskriminierungsfreien Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und
regelt für Fremde die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. Auf einige Neuerungen
wird im Folgenden eingegangen.
Das ist zum anderen das „Erste Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes“
vom 26. Juni 2002 (BGBl. I, Seite 2264). Es legt bis zum Jahre 2007 die
Beträge fest, die den Bundesländern für den öffentlichen
Personennahverkehr vom Bund zur Verfügung gestellt werden. Es handelt
sich für 2002 um 6,745 Milliarden Euro; dieser Betrag steigt ab 2003
jährlich um 1,5 Prozent.
Der Schwerpunkt der Neufassung des AEG liegt bei der Präzisierung
der Kompetenzen und Aufgaben der Eisenbahnaufsicht. Der § 5 der bisherigen
Fassung wurde neu gegliedert und ein neuer § 5a hinzugefügt.
Der Begriff der Eisenbahnaufsicht wird im § 5 Absatz 1 AEG definiert
als Sicherstellung der Beachtung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen, des Eisenbahnrechts der Europäischen Gemeinschaften
und der diesbezüglichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
Der neue Absatz 1a regelt die Abgrenzung der Zuständigkeiten von
Bund und Ländern für Aufsicht und Genehmigungen. Nach Absatz
1b ist für Verkehrsunternehmen das Land zuständig, in dem das
Unternehmen seinen Sitz hat, für Infrastrukturunternehmen das Land,
in dem die Strecke liegt, wobei die beteiligten Länder etwas anderes
vereinbaren können. Nutzt ein Verkehrsunternehmen die Infrastruktur
eines anderen Unternehmens (Absatz 1c), unterliegt es der Aufsicht der
für dieses Infrastrukturunternehmen zuständigen Behörde,
allerdings mit den Einschränkungen des § 5a Absatz 3. Das bedeutet,
wenn ein nichtbundeseigenes Verkehrsunternehmen Strecken der DB AG nutzt,
unterliegt es insoweit der Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) bzw.
anderer öffentlicher oder privater Stellen, denen die Eisenbahnaufsicht
vom Bundesministerium für Verkehr .... übertragen wurde (Artikel
2 des Zweiten Änderungsgesetzes). Die komplizierte Zuständigkeitsregelung
zwischen Bund und unteren Behörden enthält § 5 Absatz 2
nach dem Delegierungsprinzip: Bund – Bundesministerium für Verkehr
.... – EBA/Land – Landesregierung – bestimmte Behörde – andere öffentliche
und private Stellen. Dabei können die Landesregierungen und das EBA
vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen
ganz oder teilweise dem EBA nach Weisungen und für Rechnung des Landes
zu übertragen.
Der neue § 5a regelt inhaltliche Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden,
wobei es primär um die Gefahrenabwehr und die Untersuchung gefährlicher
Ereignisse geht. Die Eisenbahnen haben danach unter anderem den Behörden
und deren Beauftragten zu gestatten, Geschäftsräume, Bahnanlagen
und Fahrzeuge zu betreten und unentgeltlich mitzufahren, sowie Hilfsmittel
zu stellen und Hilfs-dienste zu leisten. Derartige Verpflichtungen haben
gemäß Absatz 6 auch Instandhaltungsunternehmen zu erfüllen.
Für Zuwiderhandlungen auf diesem Gebiet kann Zwangsgeld bis zu 500
000 Euro erhoben werden (Absatz 7).
In Bezug auf Genehmigungen (§§ 6f) enthält die Neufassung
geringfügige Präzisierungen. So dürfen unter anderem nach
§ 6 Absatz 1 Ziffer 2 Schienenwege, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme
oder Bahnsteige durch öffentliche Eisen-bahn-infra-struk-tur-unternehmen
ohne Genehmigung nicht betrieben werden. § 7a regelt die Erlaubnis
für Eisenbahnen, die den Betrieb erstmalig aufnehmen.
Der § 11 AEG, der jetzt „Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen“
überschrieben ist, wurde nur geringfügig geändert. Bisher
war die Stilllegung bei der zuständigen Behörde zu beantragen,
die unter Beachtung bestimmter Kriterien darüber entschied. Jetzt
hat nach Absatz 1a das Unternehmen die Stillegungsabsicht zusätzlich
im Bundesanzeiger oder Internet mit Angaben über dessen betriebswirtschaftliche
Bewertung zu veröffentlichen. Innerhalb von drei Monaten können
Dritte das Unternehmen zur Abgabe eines detaillierten Angebotes auffordern.
Zur diskriminierungsfreien Nutzung der Eisenbahninfrastruktur (§14)
wurde mit Absatz 3a eine Sanktion eingefügt, nach der das EBA die
Kompetenz erhält, auch ohne Antrag bei Beeinträchtigung dieses
Rechts – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kartellamt – ein Verfahren
gegen den Rechtsverletzer einzuleiten.
Es gibt weitere Änderungen des AEG: beispielsweise die Aufhebung
des § 23 (Überwachung), Ergänzungen des § 26 (Rechtsverordnungen)
auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens oder die Präzisierung
des § 28 über Ordnungswidrigkeiten. Neu sind die §§
31 bis 34, die Regelungen für Halter von Eisenbahnfahrzeugen (zum
Beispiel Privatwagen) und Übergangsregelungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen
betreffen.
Die Artikel 2 bis 10 des 2. Änderungsgesetzes ändern geringfügig
andere Gesetze, unter anderem auch die Verordnung über die Haftpflichtversicherung.
Im Artikel 9 wird das Ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
ermächtigt, die neue Fassung aller geänderten Gesetze im Bundesgesetzblatt
bekannt zu machen.